18. Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihnen keine Gelegenheit eingeräumt, zur Stellungnahme der Beiständin vom 12. November 2018 Stellung zu nehmen. Besagte Eingabe sei ihnen erst mit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zur Kenntnis gebracht worden.