Das gerichtliche Verfahren dient nicht dazu, Ansichtssachen zu beurteilen. Immerhin handelt es sich beim I.________-Alterswohnen um ein vom Kanton anerkanntes Wohn- und Pflegeheim, welches die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und eine adäquate medizinische Versorgung sicherstellt. Bezüglich (zahn)medizinischer Behandlungen ist es nicht Sache von Beistandspersonen und Behörden, die Angemessenheit ärztlichen Handelns zu überprüfen, selbst wenn Personensorge in gesundheitlicher Hinsicht zu deren Aufgabenbereich gehören sollte. 5 III.