Mit der gleichen Begründung wie bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Mai 2019 werden diese Beweisanträge abgewiesen: Es ist nicht Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde und der Beschwerdeinstanz, wie eine Untersuchungskommission Sachverhalte als solche abzuklären. Vielmehr sind Sachverhalte zielgerichtet bezüglich der im konkreten Verfahren massgebenden Fragestellungen (hier allfällige Pflichtverletzungen der Beiständin und deren Konsequenzen) festzustellen. Die Umstände zur Kündigung des Aufenthaltsvertrags durch das Altersheim G._____