4. Eventuell zu Ziff. 2 und Ziff. 3: Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur weiteren Durchführung des Verfahrens im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen. - 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.» 8. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (pag. 59 ff.).