5. Die Beiständin nahm am 12. November 2018 Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführenden. 6. Mit Entscheid vom 7. Februar 2019 wies die Vorinstanz die gegen die Beiständin erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 7. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 8. März 2019 Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit den folgenden Anträgen (pag. 1 ff.): « 1. Der Entscheid der KESB Thun, Kammer II, vom 7. Februar 2019, Ref. 917879/2013-1906, sei aufzuheben.