2. Auf die Gefährdungsmeldung einer Tochter (E.________) hin eröffnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun (nachfolgend Vorinstanz) im Jahr 2013 ein Erwachsenenschutzverfahren. Nach entsprechenden Abklärungen errichtete sie am 17. September 2013 eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) für die Betroffene. Berufsbeiständin ist die Sozialarbeiterin F.________.