Die Beiständin ist weder befugt noch verpflichtet, den Angehörigen der Verbeiständeten Weisungen zu erteilen oder die Kontakte einzelner Angehöriger zur Verbeiständeten zu regeln (E. 19.2 und 20.4.3). 2 Erwägungen: I. 1. D.________ (nachfolgend Betroffene), geb. 1928, ist verwitwet und Mutter von acht Kindern, die untereinander teilweise zerstritten sind. Sie leidet an verschiedenen altersbedingten Gebrechen und einer leichten bis mittelschweren Demenz (Aufnahmebericht Spital X vom 15. Juli 2013 [Vorakten Faszikel 6]).