Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 19 172 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juli 2019 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiberin von Hünerbein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer B.________ Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun, Scheibenstrasse 5, Postfach 109, 3602 Thun Vorinstanz D.________ Betroffene Gegenstand Abweisung der Beschwerde gegen die Beiständin gemäss Art. 419 ZGB Abweisung des Antrags auf Entlassung der Beiständin gemäss Art. 423 ZGB Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Thun vom 7. Februar 2019 (917879/2013- 1906) Regeste: Erwachsenenschutz; Beschwerde gegen die Beiständin (Art. 419 ZGB), Antrag auf Entlassung der Beiständin (Art. 423 ZGB) Die Beiständin ist weder befugt noch verpflichtet, den Angehörigen der Verbeiständeten Weisungen zu erteilen oder die Kontakte einzelner Angehöriger zur Verbeiständeten zu regeln (E. 19.2 und 20.4.3). 2 Erwägungen: I. 1. D.________ (nachfolgend Betroffene), geb. 1928, ist verwitwet und Mutter von acht Kindern, die untereinander teilweise zerstritten sind. Sie leidet an verschiedenen al- tersbedingten Gebrechen und einer leichten bis mittelschweren Demenz (Aufnah- mebericht Spital X vom 15. Juli 2013 [Vorakten Faszikel 6]). 2. Auf die Gefährdungsmeldung einer Tochter (E.________) hin eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun (nachfolgend Vorinstanz) im Jahr 2013 ein Erwachsenenschutzverfahren. Nach entsprechenden Abklärungen errich- tete sie am 17. September 2013 eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) für die Be- troffene. Berufsbeiständin ist die Sozialarbeiterin F.________. 3. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Sommer 2014 zog die Betroffene in das Al- ters- und Pflegeheim G.________ in H.________ (nachfolgend Altersheim G.________). Das Altersheim G.________ kündigte den Vertrag per 8. Juli 2018. Seither wohnt die Betroffene im Wohn- und Pflegeheim I.________ in J.________ (nachfolgend I.________-Alterswohnen). 4. Zwei Kinder der Betroffenen, B.________ und A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführende), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, reichten am 17. Oktober 2018 eine Beschwerde gegen die Beiständin gemäss Art. 419 ZGB ein und beantragten deren Entlassung (Art. 423 ZGB). Ausserdem sei die Schwester E.________ als Ansprechperson und Beauftragte für medizinische und anderweiti- ge Belange der Betroffenen zu entlassen. Die Beschwerdeführenden sind im We- sentlichen der Ansicht, die Beiständin habe die Kündigung durch das Altersheim G.________ zu verantworten. 5. Die Beiständin nahm am 12. November 2018 Stellung zur Eingabe der Beschwer- deführenden. 6. Mit Entscheid vom 7. Februar 2019 wies die Vorinstanz die gegen die Beiständin erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 7. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 8. März 2019 Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit den folgenden Anträgen (pag. 1 ff.): « 1. Der Entscheid der KESB Thun, Kammer II, vom 7. Februar 2019, Ref. 917879/2013-1906, sei aufzuheben. 2. Die für Frau D.________ zuständige Beiständin, Frau F.________, Sozialdienst K.________, sei als Beiständin zu entlassen, und es sei für Frau D.________ eine neue Beiständin oder ein neuer Beistand einzusetzen. 3 3. Frau E.________ sei als Ansprechperson und Beauftragte für die medizinischen und jegli- chen anderweitigen Belange von Frau D.________ zu entlassen. 4. Eventuell zu Ziff. 2 und Ziff. 3: Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur weiteren Durchführung des Verfahrens im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen. - 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Thun.» 8. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2019 auf kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (pag. 59 ff.). 9. Am 9. Mai 2019 wies der Instruktionsrichter die Anträge der Beschwerdeführenden auf Durchführung verschiedener Beweismassnahmen ab (Edition von Akten betref- fend Kündigung Vertrag Altersheim G.________, Befragungen in diesem Zusam- menhang sowie betreffend heutige Wohnsituation und medizinische Behandlung und Betreuung, Augenschein im heutigen Domizil der Betroffenen; pag. 79 ff.). 10. Die Beschwerdeführenden replizierten am 14. Mai 2019 auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. An ihren Beweisanträgen halten sie fest. 11. Am 22. Mai 2019 reichte Rechtsanwalt C.________ namens der Beschwerdeführer seine Kostennote ein. II. 12. Für die Beschwerde gegen den Kammerentscheid der KESB Thun ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 13. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21). 14. Der Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 ist fristgerecht eingegangen. 15. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 15.1) – einzutreten. 15.1 Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, Frau E.________ sei als Ansprech- person und Beauftragte für die medizinischen und jeglichen anderweitigen Belange von Frau D.________ zu entlassen (Rechtsbegehren 3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, mangelt es hierfür an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Weder der KESB noch der Beschwerdeinstanz steht die Kompetenz 4 zur «Entlassung» einer Ansprechperson der Beiständin zu, womit auf den entspre- chenden Antrag nicht eingetreten werden kann. 15.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beizug von E.________ als An- sprechperson stelle eine Pflichtverletzung der Beiständin dar, welche zu sanktionie- ren sei. Die entsprechenden Vorbringen können als Begründung für den Antrag auf Absetzung der Beiständin (Rechtsbegehren 2) verstanden werden. Es wird daher in den materiellen Ausführungen weiter unten kurz darauf eingegangen (E. 20.4.2 unten) 16. Da sich keine fachspezifischen Fragen stellen, die das Mitwirken von Fachrichtern oder Fachrichterinnen aus dem medizinischen oder sozialen Bereich erforderlich machen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 17. Am 14. Mai 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Beweisanträgen gemäss Beschwerde vom 8. März 2019 fest (Befragung des Geschäftsführers, der Standortleiterin und der Abteilungsleiterin des Altersheims G.________; Befragung der Beschwerdeführenden, ev. der Betroffenen; Augenschein im Alters- und Pfle- geheim I.________ [Domizil der Betroffenen]; Aktenedition beim Altersheim G.________; Befragung des Zahnarztes der Betroffenen und des Heimarztes). Mit der gleichen Begründung wie bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Mai 2019 werden diese Beweisanträge abgewiesen: Es ist nicht Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde und der Beschwerdeinstanz, wie eine Untersu- chungskommission Sachverhalte als solche abzuklären. Vielmehr sind Sachverhal- te zielgerichtet bezüglich der im konkreten Verfahren massgebenden Fragestellun- gen (hier allfällige Pflichtverletzungen der Beiständin und deren Konsequenzen) festzustellen. Die Umstände zur Kündigung des Aufenthaltsvertrags durch das Al- tersheim G.________ gehen, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, aus den Akten hinreichend hervor. Unter der Prämisse, dass die Kündigung durch das Altersheim G.________ nicht verhindert oder rückgängig gemacht werden konnte, bestand und besteht zum Aufenthalt in der Institution I.________- Alterswohnen keine Alternative; jedenfalls wird solches nicht geltend gemacht. Die Bewertung der Qualität einer Wohnsituation ist weitgehend Ansichtssache. Das ge- richtliche Verfahren dient nicht dazu, Ansichtssachen zu beurteilen. Immerhin han- delt es sich beim I.________-Alterswohnen um ein vom Kanton anerkanntes Wohn- und Pflegeheim, welches die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und eine adäquate medizinische Versorgung sicherstellt. Bezüglich (zahn)medizinischer Be- handlungen ist es nicht Sache von Beistandspersonen und Behörden, die Ange- messenheit ärztlichen Handelns zu überprüfen, selbst wenn Personensorge in ge- sundheitlicher Hinsicht zu deren Aufgabenbereich gehören sollte. 5 III. 18. Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf recht- liches Gehör. Die Vorinstanz habe ihnen keine Gelegenheit eingeräumt, zur Stel- lungnahme der Beiständin vom 12. November 2018 Stellung zu nehmen. Besagte Eingabe sei ihnen erst mit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237). 18.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, und zwar in allen Verfahren, die rechtsanwendenden Charakter haben (MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage 2008, S. 851). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch einer Prozesspartei, von sämtlichen, dem Gericht vorgelegten Argumenten Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob diese neue Elemente zum Sachver- halt oder zur Rechtslage enthalten und unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall den zu fällenden Entscheid beeinflussen könnten oder nicht. Jede Stellungnahme oder neue Eingabe ist daher den Parteien mitzuteilen, damit sie entscheiden kön- nen, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3, je m.w.H.). 18.2 Die Vorinstanz holte die Stellungnahme der Beiständin im Rahmen der Verfahrens- instruktion zur Beurteilung der gegen die Beiständin erhobenen Beschwerde ein. Damit handelt es sich um eine für das Verfahren massgebliche Eingabe. Gestützt auf den Gehörsanspruch hätte die Vorinstanz die Stellungnahme unabhängig da- von, ob sie neue Vorbringen enthielt, den Beschwerdeführenden von Amtes wegen zustellen müssen, damit diese – aufgefordert oder unaufgefordert – dazu hätten Stellung nehmen können. Da dieses Recht aus dem Gehörsanspruch fliesst, steht es den Parteien unabhängig davon zu, ob die einschlägige Prozessordnung einen doppelten Schriftenwechsel vorsieht. Indem die Vorinstanz den Beschwerde- führenden die Stellungnahme der Beiständin erst mit dem angefochtenen Ent- scheid zustellte, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. 18.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochte- nen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sin- ne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen 6 Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). 18.4 Im Beschwerdeverfahren vor der dem KESGer können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und/oder Unangemessenheit geltend gemacht werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die angerufene Rechtsmittelinstanz verfügt somit über dieselbe Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden konnten sich vor der Rechtsmittelin- stanz zur Stellungnahme der Beiständin vom 12. November 2018 äussern und ha- ben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde zu einer Verzögerung des Verfahrens bzw. zu einem formalisti- schen Leerlauf führen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb als geheilt gelten. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist abzusehen. 19. 19.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, ihr Gehörs- und Beweisan- spruch sei verletzt, indem die Vorinstanz ihre Beweisanträge abgewiesen und ein- seitig auf die Stellungnahme der Beiständin abgestellt habe. Die Vorgänge im Al- tersheim G.________ vor der Kündigung seien intransparent geblieben und gehör- ten aufgeklärt. Inhaltlich lasse die Vorinstanz den Umstand ausser Acht, dass die Beistandschaft – gegen den Willen der Betroffenen – von E.________ veranlasst worden war, und die Beiständin nun von genau dieser Schwester manipuliert wer- de. 19.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeu- gung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweis- würdigung annehmen darf, dass seine Erkenntnisse auch durch weitere Erhebun- gen nicht mehr beeinflusst würden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteile 2C_246/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1; 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden war der rechtserhebliche Sach- verhalt genügend erstellt, ohne dass weitere Beweise einzuholen waren. Zu beur- teilen war aufgrund der erhobenen Rüge der Beschwerdeführenden im Wesentli- chen das (angebliche) Fehlverhalten der Beiständin vor und nach der Kündigung des Pflege- und Aufenthaltsvertrages durch das Altersheim G.________. Nachdem sich die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2018 an die Vor- instanz gewandt hatten, holte diese bei Herrn L.________, Geschäftsführer des Al- tersheims G.________, telefonisch Auskunft ein (Aktennotiz vom 21. Juni 2018). Aus den Eingaben der Beschwerdeführenden (insbes. E-Mail von L.________ vom 11. Juni 2018 [Beilage 5 zur Beschwerde vom 17. Oktober 2018]) und den telefoni- schen Angaben von L.________ gemäss Aktennotiz vom 21. Juni 2018 ergab sich mit genügender Deutlichkeit, dass die Kündigung auf das Verhalten einzelner An- gehöriger der Betroffenen gegenüber Mitarbeitenden und Bewohnern des Alters- heims G.________ zurückzuführen und dass die Kündigungsabsicht unumstösslich war. Um welche Angehörigen es sich dabei handelte und wie die Vorkommnisse 7 sich in einzelnen zugetragen haben, war für die Beurteilung, ob die Beiständin eine Pflichtverletzung begangen hatte, nicht relevant. Insbesondere ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang E.________ am Konflikt mit dem Altersheim G.________ beteiligt war; der Beiständin stünde es nämlich nicht zu, einer Angehö- rigen Weisungen zu erteilen, wie sie sich gegenüber Dritten zu verhalten habe. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt, fällt es auch nicht in die Kompetenz der Beiständin, den Kontakt einzelner Angehöriger zur Verbeiständeten zu regeln oder ihnen gar Besuche bei der Mutter bzw. den Zutritt oder den Kontakt zum Pflege- heim zu untersagen. Die Pflichten und Kompetenzen der Beiständin erstrecken sich mit anderen Worten nicht auf das Verhalten der Angehörigen der Verbeistän- deten. Daraus erhellt, dass weitere Abklärungen zu den Vorkommnissen zwischen dem Altersheim G.________ und den Kindern der Verbeiständeten an der Beurtei- lung der sich stellenden Rechtsfragen – allfällige Verfehlungen der Beiständin – nichts zu ändern vermocht hätten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unterlassener Beweisabnahme liegt nicht vor. Die Vorinstanz durfte sich auf die vorhandenen Akten – darunter die Stellungnahme der Beiständin vom 12. Novem- ber 2018 – stützen. 19.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt weiter, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt; daraus folgt die Pflicht, den Entscheid zu begründen (Urteil des Bundesge- richts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 5.2 m.H. auf BGE 124 I 49 E. 3a). Art. 29 Abs. 2 BV erfordert indessen nicht, dass sich das Gericht in seiner Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 5.2; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 136 I 229 E. 5.2). 19.4 Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Zu Recht erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass eine Gefährdungsmeldung von E.________ aus dem Jahr 2013 zur Verbeiständung der Betroffenen geführt hat, für die Beurteilung der sich stellenden Fragen als nicht relevant. Die Beistandschaft wurde errichtet, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (Schwächezustand, sich daraus ergebendes Unvermögen, ungenügende Hilfestellung im privaten Um- feld; vgl. Art. 390 ZGB). Die Beiständin ist in der Ausführung ihres Amtes aussch- liesslich an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gebunden (Art. 388 ff. ZGB). Wie das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren eingeleitet wurde (von Am- tes wegen oder auf Meldung hin), ist für die Beurteilung der Handlungen der Bei- ständin nicht bedeutsam. Ebensowenig kann es zum Nachteil der Meldung erstat- tenden Tochter gereichen, dass sie – zum Schutz der (später) Verbeiständeten – eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme veranlasst hat. Die Vorinstanz durf- 8 te das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführenden daher ausser Acht lassen. Der Gehörsanspruch wurde dadurch nicht verletzt. 20. Zu prüfen bleiben die gegen das Handeln der Beiständin vorgetragenen Rügen. 20.1 Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistandes oder der Beiständin kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person die Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 419 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Per- son beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Ein solch wichtiger Grund setzt ein von der Beiständin verschuldetes Handeln oder Unterlassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der erwach- senenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt (Urteil des BGer 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 24). 20.2 In ihrer Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB vom 17. Oktober 2018 rügten die Be- schwerdeführenden mehrere Handlungen und Unterlassungen der Beiständin: Ins- besondere sei die Kündigung durch das Altersheim G.________ von der Beiständin zu verantworten: Die Schwester E.________ und der Bruder M.________ hätten durch ihr Verhalten die Kündigung verursacht (Einmischung in untragbarer Weise, herrisches Auftreten, «Ausfälle») und die Beiständin sei nicht eingeschritten. Auch gegen die Kündigung sei die Beiständin nicht vorgegangen. Weiter entspreche die neue Unterkunft (I.________-Alterswohnen) nicht dem gewohnten Lebensstandard der Betroffenen. Auch deren Gesundheit sei gefährdet; es hätten ihr sämtliche Zähne gezogen worden müssen und sie habe keinen Zahnersatz erhalten. Darüber hinaus habe es die Beiständin versäumt, für die Betroffene rechtzeitig ein Hörgerät anzuschaffen. Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, ihre Schwester E.________ sei als (medizinische) Hauptansprechperson der Beiständin nicht ge- eignet. Bei den Verfehlungen der Beiständin handle es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen, die ihre Entlassung rechtfertigten. 20.3 Die Vorinstanz schloss eine Verfehlung der Beiständin aus. Sie erwog, die Kündi- gung durch das Altersheim G.________ sei auf die verfahrene Situation zwischen den Angehörigen der Betroffenen und dem Altersheim G.________ zurückzu- führen. Die Beiständin habe adäquat gehandelt, indem sie – in kürzester Zeit – eine geeignete Wohnanschlusslösung organisiert habe. Die Institution I.________- Alterswohnen gewährleiste eine auf die Bedürfnisse der Betroffenen angepasste Pflege und Betreuung. Betreffend Zahnhygiene und Hörgerät wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beistandschaft lediglich die Aufgabenbereiche Wohnen sowie Erledigen administrativer und finanzieller Angelegenheiten umfasse, nicht jedoch den Bereich Gesundheit bzw. medizinische Versorgung. Die Beiständin träfen da- her in diesem Bereich keinerlei Pflichten, die sie verletzt haben könnte. Ohnehin wären Verfehlungen aber nicht auszumachen. Zur Rüge, E.________ sei als An- sprechperson der Beiständin ungeeignet, führt die Vorinstanz aus, der Beiständin stehe bei der Mandatsführung ein grosser Ermessensspielraum zu und sie sei ins- besondere befugt, sich an E.________ als Ansprechperson zu wenden. In medizi- 9 nischen Belangen werde die Betroffene von ihrem Hausarzt betreut, während E.________ die Mutter unterstütze und ihr in Absprache mit dem Hausarzt Natur- präparate vermittle. Der Maximalbetrag von monatlich CHF 300.00 sei mit der Bei- ständin vereinbart. Eine Kompetenzüberschreitung sei nicht auszumachen. Insge- samt lasse sich die Vorgehensweise der Beiständin fachlich begründen, weshalb ein Einschreiten der KESB nicht zu rechtfertigen sei. 20.4 20.4.1 Vor oberer Instanz machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beizug der Schwester E.________ als Ansprechperson stelle eine Pflichtverletzung der Bei- ständin dar. Die Sanktionierung eines solchen Verhaltens falle in die Zuständigkeit der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden wiederholen ihre Ansicht, dass die Bei- ständin für die Kündigung in die Pflicht zu nehmen sei, da sie 1) E.________ als Ansprechperson beigezogen habe und 2) diese in ihrem Auftreten gegenüber dem Altershein G.________ nicht in ihre Schranken gewiesen habe. 20.4.2 Das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Beiständin habe mit dem Beizug ihrer Schwester E.________ als Ansprechperson ihre Pflichten als Beiständin verletzt, ist nicht stichhaltig. Die Beiständin ist zur sorgfältigen Mandats- führung verpflichtet (vgl. Art. 413 Abs. 1 ZGB). Zu ihren Aufgaben zählt, stets für eine geeignete Wohnsituation und Unterkunft besorgt zu sein (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 des Kammerentscheides der Vorinstanz vom 17. September 2013). Die Beiständin hat die ihr übertragenen Aufgaben im Interesse der betroffenen Person zu erfüllen und nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstel- lungen zu gestalten (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Diesen Vorgaben ist die Beiständin stets gerecht geworden: Infolge des Alters und entsprechender Einschränkungen der mentalen Leistungsfähigkeit der Betroffenen kann die Beiständin zur Ermittlung der Wünsche und Interessen nicht alleine auf deren Angaben abstellen. Zur Erfül- lung ihres Auftrages ist die Beiständin daher auf den Kontakt zu einer der Verbei- ständeten nahe stehenden Person angewiesen. Gemäss Angaben der Beiständin stellt sich E.________ für diese Funktion zur Verfügung, während dies auf die an- deren Geschwister nicht zutrifft. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, nie danach gefragt geworden zu sein. Bezeichnenderweise äussern sie jedoch kei- nerlei Bereitschaft, entsprechende Aufgaben zu übernehmen. Im Weiteren sind sie der Ansicht, dass auch «andere neutrale Ansprechpersonen» in Frage kämen, die dafür – wohl aufgrund der innerfamiliären Konflikte – besser geeignet wären. Bei diesem allgemein gehaltenen Vorbringen belassen sie es jedoch, ohne konkrete Namen zu nennen. Der Beizug von E.________ als zur Kooperation bereite An- sprechperson mit engem Bezug zur Verbeiständeten stellt jedenfalls keine Pflicht- verletzung dar, sondern ist bei den gegebenen Voraussetzungen zur pflichtgemäs- sen Erfüllung der Aufgaben notwendig. 20.4.3 Die Beschwerdeführenden werfen der Beiständin weiter vor, ihre Pflichten verletzt zu haben, indem sie E.________ habe «gewähren lassen» und es so zur Kündi- gung im Altesrheim G.________ gekommen sei. Auslöser für die Kündigung war das unangebrachte Verhalten einzelner Angehöriger der Verbeiständeten. Nach Mutmassung der Beschwerdeführenden ist damit E.________ gemeint. Das Ver- 10 halten der Schwester der Beschwerdeführenden kann jedoch nicht der Beiständin angelastet werden: Wie bereits dargelegt (E. 19.2 oben) ist die Beiständin nicht be- fugt, Angehörigen der Betroffenen Weisungen zu erteilen, ihr Verhalten zu beein- flussen oder «sie in ihre Schranken zu weisen», wie die Beschwerdeführenden dies verlangen. Es ist daher auch nicht massgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Beistän- din vom Konflikt zwischen einzelnen Familienangehörigen und dem Altersheim G.________ erfuhr: Die Beiständin hätte bei frühzeitigem Einschreiten wohl zu vermitteln versuchen können. Wie die Schwester der Beschwerdeführenden oder andere Angehörige sich gegenüber dem Personal des Altersheims G.________ verhalten, liegt in der Verantwortung der Beiständin; dies auch dann nicht, wenn sie mit diesen Personen punktuell bei der Ausführung ihres Mandats in Kontakt steht. Die «Eskalation» des Konflikts zwischen Angehörigen der Betroffenen und dem Al- tersheim G.________ hat die Beiständin nicht zu verantworten. 20.4.4 Die Beschwerdeführenden werfen der Beiständin weiter vor, sich von E.________ in einem Masse beeinflussen bzw. manipulieren zu lassen, dass ihre Unabhängig- keit nicht mehr gegeben sei. Dies zeige ihre Stellungnahme, in der sie E.________ «überschwänglich in Schutz nehme» bzw. «in den Himmel lobe» (Rz. 91 der Be- schwerde, pag. 39). Diese Beurteilung bezieht sich auf eine Passage in der Stel- lungnahme der Beiständin vom 12. November 2018, in der sie ausführt, sie erlebe die Zusammenarbeit mit E.________ als unterstützend (Ziff. 5 der Stellungnahme). An einer anderen Stelle erklärt die Beiständin, sie sei von E.________ – sowie von einer anderen Tochter der Betroffenen – bei der Suche nach einer neuen Unter- kunft tatkräftig unterstützt worden (Ziff. 1 der Stellungnahme). Die Beiständin legt damit sachlich und nachvollziehbar dar, dass sich der Austausch mit E.________ in Bezug auf ihre Mandatsführung konstruktiv gestalte, weshalb sie daran festhalte. Auf eine Manipulation oder mangelnde Unabhängigkeit kann weder aus der Stel- lungnahme noch aus einer Würdigung der Gesamtsituation geschlossen werden. 20.4.5 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, die Beiständin habe das Wohl der Betroffenen gefährdet, indem sie die Kündigung des Altersheims G.________ nicht angefochten habe. Aus der Korrespondenz mit dem Geschäfts- führer des Altersheims G.________ erhellt zweifellos, dass die Kündigungsabsicht unumstösslich war. Die Beiständin durfte ihre Ressourcen daher darauf verwen- den, innert kurzer Zeit eine Anschlusslösung zu finden. Mit einer aussichtslosen Aussprache mit dem Altersheim G.________ wäre die Unterbringung der Verbei- ständeten jedenfalls nicht gewahrt gewesen. Die Beiständin handelte ihren Pflich- ten entsprechend. 20.5 Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, die Beiständin könne sich nicht hinter ihrem (beschränkten) Auftrag verstecken, soweit ihr eine Pflichtverletzung in Bezug auf die medizinische Betreuung der Betroffenen vorgeworfen wird. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2019 zutreffend zusammenfasst, besteht für die Beiständin mangels entsprechenden Auftrags gar kein Spielraum, in Bezug auf die gesundheitliche Versorgung oder die medizinische Betreuung für die Verbeiständete tätig zu werden (vgl. pag. 67). Andernfalls würde die Beiständin ihre Kompetenzen überschreiten. Mangels Auftrags an die Beiständin gelangen die ge- 11 setzlichen Vertretungsrechte gemäss Art. 378 ZGB zur Anwendung, womit die An- gehörigen der Betroffenen in der Pflicht sind. 20.6 Die Beschwerdeführenden monieren auch vor oberer Instanz die Qualität der Un- terkunft der Betroffenen (I.________-Alterswohnen; Rz. 69 – 72 der Beschwerde, pag. 29 ff.) sowie den Umstand, dass die Beiständin der Betroffenen Naturpräpara- te vermittelt (Rz. 95 der Beschwerde, pag. 41). Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 und S. 8 des angefoch- tenen Entscheids). Die Beschwerdeführenden bringen dagegen keine wesentlichen neuen Argumente vor, die auf eine Pflichtverletzung der Beiständin schliessen las- sen würden. Betreffend die vor oberer Instanz wiederholten Beweisanträge wird auf oben stehende Erwägungen verwiesen (E. 17 oben). 21. Insgesamt gehen die Vorwürfe der Beschwerdeführenden, die Beiständin habe in ihrem Amt versagt und sei überfordert, ins Leere. Es liegt keine Pflichtverletzung vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 22. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) haben die Be- schwerdeführenden als unterliegende Partei die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten zu tragen (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unter Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung (E. 18.2 oben) auf CHF 800.00 reduziert bestimmten Verfahrenskosten (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden deshalb den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt und dem von ihnen in Höhe von CHF 1‘000.00 geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Den Beschwerdeführenden ist der Betrag von CHF 200.00 aus der Kas- se des Obergerichtes zurückzuerstatten. 23. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRPG). 12 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt und dem von ihnen in Höhe von CHF 1‘000.00 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Den Beschwerdeführen- den ist der Betrag von CHF 200.00 aus der Kasse des Obergerichtes zurückzuerstat- ten. 3. Es wird kein Parteikostenersatz gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ - der Vorinstanz - der Beiständin F.________ Mitzuteilen: - der Betroffenen (in geeigneter Weise durch die Beiständin zu eröffnen) - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 5. Juli 2019 Im Namen des Kindes- und (Ausfertigung: 8. Juli 2019) Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: von Hünerbein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13 Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 14