3. Die Beschwerdeführerinnen haben der Betroffenen unter solidarischer Haftung einen Parteikostenersatz von CHF 2‘188.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Beschwerdeführerin 2 - der Vorinstanz - der Beschwerdegegnerin - der Betroffenen, vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Bern, 24. Juni 2019 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: