Er ist daher in der beantragten Höhe zuzusprechen. Die Beschwerdeführerinnen haben der Betroffenen unter solidarischer Haftung somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘188.00 zu bezahlen. 8 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin 1 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.