Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 23.2 Der Rechtsvertreter der Betroffenen hat mit Schreiben vom 29. Januar 2019 seine Kostennote eingereicht (im Umfang von CHF 2‘188.05 inkl. MWST). Der geltend gemachte Betrag liegt im Tarifrahmen, erscheint unter Berücksichtigung des getätigten Aufwands angemessen und ist nicht zu beanstanden. Er ist daher in der beantragten Höhe zuzusprechen.