23. 23.1 Infolge deren Unterliegens haben die Beschwerdeführerinnen der Betroffenen zudem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Parteikostenersatz für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), womit der Tarifrahmen CHF 100.00 bis CHF 11‘800.00 beträgt. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art.