22. Diese Kosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, der Ausgang des Verfahrens gebiete eine andere Kostenverteilung (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Vorliegend werden die Kosten demzufolge den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie tragen diese gestützt auf Art. 106 VRPG unter solidarischer Haftung. Der Betrag wird mit dem seitens der Beschwerdeführerin 1 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.