21. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt.