Der Wille der vorsorgenden Person soll möglichst respektiert werden, ohne zusätzliche Kriterien einzuführen. Da der Vorsorgeauftrag damit stark im Dienst der Selbstbestimmung steht, hat die KESB mit Blick auf die Frage der Interessenkollision des Vorsorgebeauftragten zur Auftraggeberin Zurückhaltung zu üben (vgl. RUMO-JUNGO ALEXANDRA, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N 24 zu Art. 363 ZGB m.w.