6 len Umfelds verliere und deren Wohlergehen und Interessen nicht sichergestellt seien (vgl. pag. 1 ff. [Beschwerdeführerin 1] bzw. pag. 1 ff. der Verfahrensakten KES 19 201 [Beschwerdeführerin 2]). 19.2 Hierzu führte die Vorinstanz aus, bereits der EKS G.________ habe festgestellt, dass die finanziellen und administrativen Angelegenheiten ordentlich erledigt worden seien. Es lägen keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdegegnerin als Vorsorgebeauftragte nicht geeignet sei.