Zentrale Bedeutung kommt auch der Beurteilung des den Vorsorgeauftrag beurkundenden Notars J.________ zu, welcher die Urteilsfähigkeit anlässlich der Beurkundung bei der Betroffenen unter Beizug zweier Zeugen für das entsprechende Geschäft als gegeben erachtet hat (s. den Vorsorgeauftrag, Beilage 2 der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 18. April 2019). Für die Urteilsfähigkeit spricht ferner die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin schon vor Ausfertigung des Vorsorgeauftrages mit den Angelegenheiten ihrer Eltern betraut war und dies offenbar immer dem Willen der Betroffenen entsprochen hat.