Auch im Nachhinein konnten weder der Hausarzt noch die behandelnden Mediziner in der Klinik H.________ genaue Aussagen über den Zustand der Betroffenen im August 2018 machen, da dies damals nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen sei (s. die vom Instruktionsrichter getätigten Abklärungen auf pag. 87 ff., was zumindest darauf schliessen lässt, dass keine offensichtliche Urteilsunfähigkeit vorgelegen hat). Zentrale Bedeutung kommt auch der Beurteilung des den Vorsorgeauftrag beurkundenden Notars J._____