sowie diejenigen der behandelnden Ärzte in der Klinik H.________, pag. 37). Zwar wurde bei der Betroffenen mehrmals und schon im Zeitraum vor der Errichtung des streitigen Vorsorgeauftrags eine leichte bis mittelschwere Demenz diagnostiziert, welche insbesondere im Kurzzeitgedächtnis, bei der (zeitlichen) Orientierung sowie der Krankheitswahrnehmung Folgen gezeitigt habe (s. den Bericht der Klinik H.________ vom 25. Mai 2018 in der Beilage zu den Bemerkungen von Rechtsanwalt B.________ vom 30. April 2019)