Bei der Prüfung darf die Behörde für den Zeitraum der Errichtung des Vorsorgeauftrages grundsätzlich von der Vermutung der Urteilsfähigkeit ausgehen, ausser es sind Umstände bekannt, die gegen diese Vermutung sprechen (BGE 124 III 5 E. 4e S. 20). 18.4 Vorliegend ist der Auffassung der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten. Bei der Bejahung der Urteilsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages am 2. August 2018 stützte sich die Vorinstanz auf die Angaben verschiedener behandelnder Ärzte (des Hausarztes Dr. med. K.________ sowie diejenigen der behandelnden Ärzte in der Klinik H._