5 kehr (BOENTE, a.a.O., N 84). Wird ein Vorsorgeauftrag notariell beurkundet, ist die Urteilsfähigkeit bereits vom Notar zu prüfen. Im Nachgang daran hat die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB deren Vorliegen von Amtes wegen zu erforschen (BOENTE, a.a.O., N 101 zu Art. 363 ZGB). Bei der Prüfung darf die Behörde für den Zeitraum der Errichtung des Vorsorgeauftrages grundsätzlich von der Vermutung der Urteilsfähigkeit ausgehen, ausser es sind Umstände bekannt, die gegen diese Vermutung sprechen (BGE 124 III 5 E. 4e S. 20).