Zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit geht der Gesetzgeber – sofern die in Art. 16 ZGB explizit genannten Zustände nicht erwiesen sind – vom Normalfall der Urteilsfähigkeit aus. Wer diesen Zustand bestreitet, hat dies zu beweisen. Bezugspunkt der Urteilsfähigkeit ist jeweils das Handeln, an das die Rechtsordnung Rechtsfolgen anknüpft. In diesem Sinne ist die Urteilsfähigkeit «relativ» zu verstehen. Demgemäss kann bei einer Person die Urteilsfähigkeit für die Erteilung des Vorsorgeauftrags noch ausreichen, während sie für die meisten übrigen Rechtsgeschäfte schon nicht mehr ausreicht.