Die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, setzt zweierlei voraus: Ein intellektuelles Element, als Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen und ein voluntatives, auch sogenanntes willensmässiges bzw. charakterliches Element, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (BOENTE WALTER, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Erwachsenenschutz, N 80 82 zu Art. 360 ZGB). Zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit geht der Gesetzgeber – sofern die in Art. 16