360 Abs. 1 ZGB). Urteilsfähig ist nach Art. 16 ZGB jede Person, der nicht infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, setzt zweierlei voraus: