Die Urteilsfähigkeit werde dieser jedoch nicht abgesprochen und die genannten Einschränkungen vermöchten das Recht der Betroffenen auf Bestimmung der Person, die ihre finanziellen, administrativen und persönlichen Angelegenheiten im Falle der Urteilsunfähigkeit wahrnehme, in keiner Weise einzuschränken. Für die Urteilsfähigkeit spreche auch die notarielle Beurkundung mit zwei Zeugen (pag. 36 f.). 18.3 Die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrags setzt unter anderem dessen formgültige Errichtung voraus (Art. 361 ZGB). Dazu gehört, dass die Auftraggeberin im Errichtungszeitpunkt urteilsfähig war (Art. 360 Abs. 1 ZGB).