Die Vorinstanz habe bei der Validierung des Vorsorgeauftrages von der Urteilsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt dessen Errichtung ausgehen dürfen. Zwar würden die Arztzeugnisse gewisse Hinweise auf eine Einschränkung der (zeitlichen) Orientierung und des Kurzzeitgedächtnisses der Betroffenen im fraglichen Zeitpunkt enthalten. Die Urteilsfähigkeit werde dieser jedoch nicht abgesprochen und die genannten Einschränkungen vermöchten das Recht der Betroffenen auf Bestimmung der Person, die ihre finanziellen, administrativen und persönlichen Angelegenheiten im Falle der Urteilsunfähigkeit wahrnehme, in keiner Weise einzuschränken.