Beschwerdeführerin 2]). 18.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass im Entscheid der Inhalt des Abklärungsberichts des EKS G.________ sowie der Arztbericht von Dr. med. L.________ und Dr. med. M.________ wiedergegeben worden sei und es keine Hinweise darauf gebe, dass diese Unterlagen nicht den Tatsachen entsprechen würden (pag. 36). Die Vorinstanz habe bei der Validierung des Vorsorgeauftrages von der Urteilsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt dessen Errichtung ausgehen dürfen.