4 III. 18. 18.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Vorsorgeauftrag zu Unrecht als gültig qualifiziert, da die Betroffene im Zeitpunkt der Errichtung bereits dement/urteilsunfähig gewesen sei. Dem Vorsorgeauftrag habe die Betroffene nur zugestimmt, weil die Beschwerdegegnerin dies so vorgeschlagen habe oder der (mittlerweile verstorbene) Vater unruhig geworden sei (s. pag. 1- 3 [Beschwerdeführerin 1] bzw. pag. 2. der Verfahrensakten KES 19 201 [Beschwerdeführerin 2]).