17. Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz können eine Rechtsverletzung, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Zudem klärt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen ab und berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zu dessen Entscheid (vgl. Art. 25 Abs. 1 VRPG und MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 2 zu Art. 25 VRPG). Demzufolge ist der von der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 30. April 2019 eingereichte Arztbericht des Hausarztes Dr. med. K.________ zu den Akten zu erkennen (pag. 73).