13. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht bzw. Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 14. Die Beschwerdeführerinnen sind als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.