10. Mit Schreiben vom 18. April 2019 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme ein, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerden beantragte (pag. 35 ff.). 11. Mit Schreiben vom 23 März 2019 reichte Rechtsanwalt F.________ im Namen der Betroffenen (ermächtigt durch die Beschwerdegegnerin) eine Stellungnahme ein (pag. 41 ff.). Gleichentags reichte auch die Beschwerdegegnerin in eigenem Namen eine Stellungnahme ein. In beiden Stellungnahmen wurde die Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen beantragt (pag. 51 ff. bzw. 59 ff.). II.