8. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 19. März 2019) erhob die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls Beschwerde gegen den obgenannten Entscheid der Vorinstanz mit dem Antrag, dass die Validierung des Vorsorgeauftrags aufgehoben und dieser für ungültig erklärt werde (s. Verfahrensakten KES 19 201, pag. 1 ff.). 9. Mit Verfügung vom 27. März 2019 vereinigte der zuständige Instruktionsrichter die Verfahren der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (KES 19 154 und KES 19 201) und führte sie unter der Verfahrensnummer KES 19 154 weiter (pag. 15, Ziff. 1).