7. Mit Schreiben vom 3. März 2019 (Postaufgabe am Folgetag) erhob die Beschwerdeführerin 1 beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) des Kantons Bern gegen obgenannten Entscheid Beschwerde und brachte sinngemäss vor, dass der Vorsorgeauftrag ungültig und die Beschwerdegegnerin als Vorsorgebeauftragte der Betroffenen ungeeignet sei. Damit beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (pag. 1 ff.).