6. Mit Entscheid vom 13. Februar 2019 validierte die Vorinstanz den Vorsorgeauftrag der Betroffenen (Dispositivziffer 1). Weiter bezeichnete die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin als Vorsorgebeauftragte und verpflichtete sie, der Vorinstanz jährlich eine Kopie der jeweils aktuellsten Veranlagungsverfügung der Betroffenen einzureichen (Dispositivziffern 2 und 4). Die Vorinstanz auferlegte der Betroffenen die Verfahrenskosten und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffern 7 und 8).