2. Gestützt auf die Gefährdungsmeldung der Beschwerdeführerin 1 vom 28. Mai 2018, wonach die Betroffene dement und die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig seien, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord (nachfolgend: Vorinstanz) am 31. Mai 2018 ein Erwachsenenschutzverfahren für die Betroffene und deren Ehemann und beauftragte den Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) G.________ mit der näheren Sachverhaltsabklärung (s. Verfahrensakten der Vorinstanz, Faszikel 1).