Trotz (ärztlich festgestellter) eingeschränkter Urteilsfähigkeit sowie einer diagnostizierten leichten bis mittelschweren Demenz konnten im Urteilszeitpunkt keine genauen Aussagen über den Zustand der Betroffenen im Errichtungszeitpunkt des Vorsorgeauftrags gemacht werden, weshalb die Vermutung der Urteilsfähigkeit zum Tragen kommt. Zentrale Bedeutung kommt auch der Beurteilung des Notars zu, welcher die Urteilsfähigkeit anlässlich der Beurkundung unter Beizug zweier Zeugen beurteilt und bestätigt hat (E. 18.4). Erwägungen: I.