Feststellung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags (Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung) Die Urteilsfähigkeit ist «relativ» zu verstehen und bezieht sich für den Vorsorgeauftrag auf den jeweiligen Aufgabenbereich der Personen- oder Vermögenssorge oder der Vertretung im Rechtsverkehr. Für den Zeitraum der Errichtung des Vorsorgeauftrags ist grundsätzlich von der Vermutung der Urteilsfähigkeit auszugehen, ausser es sind Umstände bekannt, die gegen eine Vermutung sprechen (E. 18.3).