Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 19 154 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrich- ter Schlup Gerichtsschreiberin Brütsch Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin 1 C.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord, Bernstrasse 5, Postfach 207, 3312 Fraubrunnen Vorinstanz D.________ Beschwerdegegnerin E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Betroffene Gegenstand Feststellung der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags vom 2. August 2018 Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Mittelland Nord vom 13. Februar 2019 (2018-2584/alb/ruc) Regeste: Feststellung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags (Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung) Die Urteilsfähigkeit ist «relativ» zu verstehen und bezieht sich für den Vorsorgeauftrag auf den jeweiligen Aufgabenbereich der Personen- oder Vermögenssorge oder der Vertretung im Rechtsverkehr. Für den Zeitraum der Errichtung des Vorsorgeauftrags ist grundsätzlich von der Vermutung der Urteilsfähigkeit auszugehen, ausser es sind Umstände bekannt, die gegen eine Vermutung sprechen (E. 18.3). Trotz (ärztlich festgestellter) eingeschränkter Urteilsfähigkeit sowie einer diagnostizierten leichten bis mittelschweren Demenz konnten im Urteilszeitpunkt keine genauen Aussagen über den Zustand der Betroffenen im Errichtungszeitpunkt des Vorsorgeauftrags gemacht werden, weshalb die Vermutung der Urteilsfähigkeit zum Tragen kommt. Zentrale Bedeu- tung kommt auch der Beurteilung des Notars zu, welcher die Urteilsfähigkeit anlässlich der Beurkundung unter Beizug zweier Zeugen beurteilt und bestätigt hat (E. 18.4). Erwägungen: I. 1. E.________ (nachfolgend: Betroffene), geb.________, ist die Mutter von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 2) und D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Die einst in G.________ wohnhafte Betroffene hielt sich zeitweise in der Klinik H.________ und aktuell im Wohn- und Pflegeheim I.________ auf. 2. Gestützt auf die Gefährdungsmeldung der Beschwerdeführerin 1 vom 28. Mai 2018, wonach die Betroffene dement und die finanziellen Verhältnisse undurchsich- tig seien, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord (nachfolgend: Vorinstanz) am 31. Mai 2018 ein Erwachsenenschutzverfahren für die Betroffene und deren Ehemann und beauftragte den Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) G.________ mit der näheren Sachverhaltsabklärung (s. Verfahrensakten der Vorinstanz, Faszikel 1). 3. Der Bericht des EKS G.________ lag am 11. September 2018 vor (vgl. Verfah- rensakten der Vorinstanz, Faszikel 2). Dem Bericht war unter anderem zu entneh- men, dass die Betroffene am 2. August 2018 bei Notar J.________ einen notariell beurkundeten und umfassenden Vorsorgeauftrag errichtet hat. Als Vorsorgebeauf- trage hatte sie ihre dritte Tochter – die Beschwerdegegnerin – eingesetzt (Urschrift Nr. 5998 in den Verfahrensakten der Vorinstanz, Faszikel 2). Die Beschwerdegeg- nerin hatte sich bis dahin um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Betroffenen und deren Ehemann gekümmert. 2 4. Die Vorinstanz hat daraufhin ein Verfahren auf Prüfung der Wirksamkeit des Vor- sorgeauftrags vom 2. August 2018 eingeleitet (Verfahrensakten der Vorinstanz, Faszikel 2). 5. Während des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen gegenüber der Vor- instanz mehrmals ihre Bedenken gegenüber den Handlungen der Beschwerdegeg- nerin geäussert (vgl. zum Sachverhalt auch den angefochtenen Entscheid, Ziff. 1-10). 6. Mit Entscheid vom 13. Februar 2019 validierte die Vorinstanz den Vorsorgeauftrag der Betroffenen (Dispositivziffer 1). Weiter bezeichnete die Vorinstanz die Be- schwerdegegnerin als Vorsorgebeauftragte und verpflichtete sie, der Vorinstanz jährlich eine Kopie der jeweils aktuellsten Veranlagungsverfügung der Betroffenen einzureichen (Dispositivziffern 2 und 4). Die Vorinstanz auferlegte der Betroffenen die Verfahrenskosten und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffern 7 und 8). 7. Mit Schreiben vom 3. März 2019 (Postaufgabe am Folgetag) erhob die Beschwer- deführerin 1 beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) des Kantons Bern gegen obgenannten Entscheid Beschwerde und brachte sinngemäss vor, dass der Vorsorgeauftrag ungültig und die Beschwerdegegnerin als Vorsorgebe- auftragte der Betroffenen ungeeignet sei. Damit beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (pag. 1 ff.). 8. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 19. März 2019) erhob die Beschwer- deführerin 2 ebenfalls Beschwerde gegen den obgenannten Entscheid der Vor- instanz mit dem Antrag, dass die Validierung des Vorsorgeauftrags aufgehoben und dieser für ungültig erklärt werde (s. Verfahrensakten KES 19 201, pag. 1 ff.). 9. Mit Verfügung vom 27. März 2019 vereinigte der zuständige Instruktionsrichter die Verfahren der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (KES 19 154 und KES 19 201) und führte sie unter der Verfahrensnummer KES 19 154 weiter (pag. 15, Ziff. 1). 10. Mit Schreiben vom 18. April 2019 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme ein, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerden beantragte (pag. 35 ff.). 11. Mit Schreiben vom 23 März 2019 reichte Rechtsanwalt F.________ im Namen der Betroffenen (ermächtigt durch die Beschwerdegegnerin) eine Stellungnahme ein (pag. 41 ff.). Gleichentags reichte auch die Beschwerdegegnerin in eigenem Na- men eine Stellungnahme ein. In beiden Stellungnahmen wurde die Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- führerinnen beantragt (pag. 51 ff. bzw. 59 ff.). II. 12. Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB ist das KESGer zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 65 des 3 Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 13. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht bzw. Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Die- ses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 14. Die Beschwerdeführerinnen sind als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 15. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist einzutreten (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB und Art. 42 Abs. 2 VR- PG und Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin 2 konnte den angefochte- nen Entscheid gemäss den Verfahrensakten der Vorinstanz der KESB erst am 21. Februar 2019 zur Kenntnis nehmen. Ihre Beschwerde ist daher ebenfalls frist- und formgerecht erfolgt (s. Verfahrensakten der Vorinstanz, Faszikel 2, Notiz vom 28. Februar 2019). 16. Da sich vorliegend keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzrechtes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterin- nen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 17. Vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz können eine Rechtsverletzung, eine un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Zudem klärt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen ab und berücksichtigt neue Tatsachen und Be- weismittel bis zu dessen Entscheid (vgl. Art. 25 Abs. 1 VRPG und MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 2 zu Art. 25 VRPG). Demzufolge ist der von der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 30. April 2019 eingereichte Arztbe- richt des Hausarztes Dr. med. K.________ zu den Akten zu erkennen (pag. 73). 4 III. 18. 18.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Vorsorgeauftrag zu Unrecht als gültig qualifiziert, da die Betroffene im Zeitpunkt der Errichtung bereits dement/urteilsunfähig gewesen sei. Dem Vorsorgeauftrag habe die Betroffene nur zugestimmt, weil die Beschwerdegegnerin dies so vorgeschla- gen habe oder der (mittlerweile verstorbene) Vater unruhig geworden sei (s. pag. 1- 3 [Beschwerdeführerin 1] bzw. pag. 2. der Verfahrensakten KES 19 201 [Be- schwerdeführerin 2]). 18.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass im Entscheid der Inhalt des Abklärungsbe- richts des EKS G.________ sowie der Arztbericht von Dr. med. L.________ und Dr. med. M.________ wiedergegeben worden sei und es keine Hinweise darauf gebe, dass diese Unterlagen nicht den Tatsachen entsprechen würden (pag. 36). Die Vorinstanz habe bei der Validierung des Vorsorgeauftrages von der Urteils- fähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt dessen Errichtung ausgehen dürfen. Zwar würden die Arztzeugnisse gewisse Hinweise auf eine Einschränkung der (zeitli- chen) Orientierung und des Kurzzeitgedächtnisses der Betroffenen im fraglichen Zeitpunkt enthalten. Die Urteilsfähigkeit werde dieser jedoch nicht abgesprochen und die genannten Einschränkungen vermöchten das Recht der Betroffenen auf Bestimmung der Person, die ihre finanziellen, administrativen und persönlichen Angelegenheiten im Falle der Urteilsunfähigkeit wahrnehme, in keiner Weise ein- zuschränken. Für die Urteilsfähigkeit spreche auch die notarielle Beurkundung mit zwei Zeugen (pag. 36 f.). 18.3 Die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrags setzt unter anderem dessen formgültige Er- richtung voraus (Art. 361 ZGB). Dazu gehört, dass die Auftraggeberin im Errich- tungszeitpunkt urteilsfähig war (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Urteilsfähig ist nach Art. 16 ZGB jede Person, der nicht infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, setzt zweierlei voraus: Ein intellektuelles Element, als Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen und ein voluntatives, auch sogenanntes wil- lensmässiges bzw. charakterliches Element, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (BOENTE WALTER, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Erwachsenenschutz, N 80 82 zu Art. 360 ZGB). Zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit geht der Ge- setzgeber – sofern die in Art. 16 ZGB explizit genannten Zustände nicht erwiesen sind – vom Normalfall der Urteilsfähigkeit aus. Wer diesen Zustand bestreitet, hat dies zu beweisen. Bezugspunkt der Urteilsfähigkeit ist jeweils das Handeln, an das die Rechtsordnung Rechtsfolgen anknüpft. In diesem Sinne ist die Urteilsfähigkeit «relativ» zu verstehen. Demgemäss kann bei einer Person die Urteilsfähigkeit für die Erteilung des Vorsorgeauftrags noch ausreichen, während sie für die meisten übrigen Rechtsgeschäfte schon nicht mehr ausreicht. In Bezug auf den Vorsorge- auftrag bezieht sich die Urteilsfähigkeit auf den zur Übernahme gestellten Aufga- benbereich der Personen- und Vermögenssorge oder der Vertretung im Rechtsver- 5 kehr (BOENTE, a.a.O., N 84). Wird ein Vorsorgeauftrag notariell beurkundet, ist die Urteilsfähigkeit bereits vom Notar zu prüfen. Im Nachgang daran hat die Erwach- senenschutzbehörde gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB deren Vorliegen von Amtes we- gen zu erforschen (BOENTE, a.a.O., N 101 zu Art. 363 ZGB). Bei der Prüfung darf die Behörde für den Zeitraum der Errichtung des Vorsorgeauftrages grundsätzlich von der Vermutung der Urteilsfähigkeit ausgehen, ausser es sind Umstände be- kannt, die gegen diese Vermutung sprechen (BGE 124 III 5 E. 4e S. 20). 18.4 Vorliegend ist der Auffassung der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten. Bei der Bejahung der Urteilsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Errichtung des Vor- sorgeauftrages am 2. August 2018 stützte sich die Vorinstanz auf die Angaben ver- schiedener behandelnder Ärzte (des Hausarztes Dr. med. K.________ sowie die- jenigen der behandelnden Ärzte in der Klinik H.________, pag. 37). Zwar wurde bei der Betroffenen mehrmals und schon im Zeitraum vor der Errichtung des streitigen Vorsorgeauftrags eine leichte bis mittelschwere Demenz diagnostiziert, welche ins- besondere im Kurzzeitgedächtnis, bei der (zeitlichen) Orientierung sowie der Krankheitswahrnehmung Folgen gezeitigt habe (s. den Bericht der Klinik H.________ vom 25. Mai 2018 in der Beilage zu den Bemerkungen von Rechtsan- walt B.________ vom 30. April 2019). Auch der Hausarzt stellte bereits im Juni 2018 eine gewisse Einschränkung der Urteilsfähigkeit fest (vgl. Beilage 4 der vorin- stanzlichen Stellungnahme vom 18. April 2019). Von der fehlenden Fähigkeit, Zu- sammenhänge zu erfassen und vernunftgemäss zu handeln bzw. überhaupt einen eigenen Willen zu bilden, ist jedoch keine Rede. Auch im Nachhinein konnten we- der der Hausarzt noch die behandelnden Mediziner in der Klinik H.________ ge- naue Aussagen über den Zustand der Betroffenen im August 2018 machen, da dies damals nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen sei (s. die vom Instruk- tionsrichter getätigten Abklärungen auf pag. 87 ff., was zumindest darauf schlies- sen lässt, dass keine offensichtliche Urteilsunfähigkeit vorgelegen hat). Zentrale Bedeutung kommt auch der Beurteilung des den Vorsorgeauftrag beurkundenden Notars J.________ zu, welcher die Urteilsfähigkeit anlässlich der Beurkundung bei der Betroffenen unter Beizug zweier Zeugen für das entsprechende Geschäft als gegeben erachtet hat (s. den Vorsorgeauftrag, Beilage 2 der vorinstanzlichen Stel- lungnahme vom 18. April 2019). Für die Urteilsfähigkeit spricht ferner die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin schon vor Ausfertigung des Vorsorgeauftrages mit den Angelegenheiten ihrer Eltern betraut war und dies offenbar immer dem Willen der Betroffenen entsprochen hat. Letztlich liess auch die Durchsicht sämtlicher mit der Betroffenen geführten aktenkundigen Gespräche keinen gegenteiligen Schluss zu. 18.5 Vor diesem Hintergrund und mangels anderweitiger Anhaltspunkte kommt die natürliche Vermutung der Urteilsfähigkeit zum Tragen. Daher ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die Betroffene als urteilsfähig einstufte. 19. 19.1 Weiter wird seitens der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, dass die Vorsor- gebeauftragte, Schwester der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegnerin, für das Amt ungeeignet sei, da die Betroffene einen wesentlichen Teil ihres sozia- 6 len Umfelds verliere und deren Wohlergehen und Interessen nicht sichergestellt seien (vgl. pag. 1 ff. [Beschwerdeführerin 1] bzw. pag. 1 ff. der Verfahrensakten KES 19 201 [Beschwerdeführerin 2]). 19.2 Hierzu führte die Vorinstanz aus, bereits der EKS G.________ habe festgestellt, dass die finanziellen und administrativen Angelegenheiten ordentlich erledigt wor- den seien. Es lägen keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdegegnerin als Vor- sorgebeauftragte nicht geeignet sei. Auch die innerfamiliären Konflikte vermöchten ihr die Eignung nicht abzusprechen (pag. 37 f.). 19.3 Die vorsorgebeauftragte Person ist im Sinne von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB für ihre Aufgaben geeignet, wenn sie die Interessen der vorsorgenden Person pflicht- gemäss zu besorgen vermag. Dies ist der Fall, wenn durch ihre Fürsorge die Inter- essen der auftraggebenden Person weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind und ihr deswegen die Befugnisse teilweise oder ganz zu entziehen wären (BOENTE, a.a.O., N 111 zu Art. 363 ZGB). Die KESB darf gemäss Botschaft nur dann von sich aus vom Willen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin abweichen, wenn offensichtlich ist, dass die bezeichnete Person ihren Aufgaben nicht gewachsen ist (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7027). Der Wille der vorsorgenden Person soll möglichst respektiert werden, ohne zusätz- liche Kriterien einzuführen. Da der Vorsorgeauftrag damit stark im Dienst der Selbstbestimmung steht, hat die KESB mit Blick auf die Frage der Interessenkolli- sion des Vorsorgebeauftragten zur Auftraggeberin Zurückhaltung zu üben (vgl. RUMO-JUNGO ALEXANDRA, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N 24 zu Art. 363 ZGB m.w.H.). 19.4 Auch hier kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die fachliche und persönliche Eignung der Beschwerde- gegnerin eingehend geprüft hat (E. 9 des angefochtenen Entscheids sowie pag. 38). Die Beschwerdeführerinnen sprechen der Beschwerdegegnerin ihre Eig- nung insbesondere wegen den (unbestrittenermassen bestehenden) innerfami- liären Konflikten und deswegen ab, weil die Beschwerdegegnerin die Betroffene negativ beeinflusse. Dass die Vorsorgebeauftragte nicht im Sinne der Betroffenen gehandelt oder dieser nachweislich geschadet hat, wird zwar behauptet (soziale Isolation), jedoch nicht näher begründet oder untermauert. Auch in den Akten findet sich für diese Behauptungen keine Stütze. Es sind keine Hinweise für eine Gefähr- dung der Interessen der Betroffenen ersichtlich. Dass die aktuelle Situation für alle Betroffenen keine einfache ist, erachtet das Gericht zwar als erstellt. Dennoch genügen die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen nicht als Grund dafür, dass die Beschwerdegegnerin für ihre Aufgabe als Vorsorgebeauftragte nicht ge- eignet sein soll, zumal sie – wie bereits erwähnt – die administrativen und finanziel- len Angelegenheiten ihrer Mutter schon seit geraumer Zeit und darüber hinaus be- reits in einem Zeitpunkt geregelt hat, als die Betroffene unbestrittenermassen noch urteilsfähig war. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin durch die Rechenschaftsablegung einer gewissen Kontrolle unterstellt wurde. So- mit ist die Eignung der Beschwerdegegnerin zu bejahen. 7 20. Gestützt auf obenstehende Ausführungen (Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Errich- tung des Vorsorgeauftrags sowie Geeignetheit der Beschwerdegegnerin als Vor- sorgebeauftragte) erscheinen die Rügen der Beschwerdeführerinnen insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerden abzuweisen sind. IV. 21. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 bestimmt. 22. Diese Kosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, der Ausgang des Verfahrens gebiete eine andere Kostenverteilung (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Vorliegend werden die Kosten demzufolge den Beschwerde- führerinnen auferlegt. Sie tragen diese gestützt auf Art. 106 VRPG unter solidari- scher Haftung. Der Betrag wird mit dem seitens der Beschwerdeführerin 1 geleiste- ten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 23. 23.1 Infolge deren Unterliegens haben die Beschwerdeführerinnen der Betroffenen zu- dem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Parteikostenersatz für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811), womit der Ta- rifrahmen CHF 100.00 bis CHF 11‘800.00 beträgt. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 23.2 Der Rechtsvertreter der Betroffenen hat mit Schreiben vom 29. Januar 2019 seine Kostennote eingereicht (im Umfang von CHF 2‘188.05 inkl. MWST). Der geltend gemachte Betrag liegt im Tarifrahmen, erscheint unter Berücksichtigung des getätigten Aufwands angemessen und ist nicht zu beanstanden. Er ist daher in der beantragten Höhe zuzusprechen. Die Beschwerdeführerinnen haben der Betroffe- nen unter solidarischer Haftung somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘188.00 zu bezahlen. 8 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin 1 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben der Betroffenen unter solidarischer Haftung einen Parteikostenersatz von CHF 2‘188.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Beschwerdeführerin 2 - der Vorinstanz - der Beschwerdegegnerin - der Betroffenen, vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Bern, 24. Juni 2019 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Brütsch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig 9