25. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRPG). 11 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird weder eine Parteientschädigung noch ein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - Frau und Herr F.________, G.________