Hätte direkt im Anschluss dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden sollen, hätte ein solcher Entzug geprüft und begründet werden müssen. Da aber im Entscheid vom 16. Juli 2015 dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht explizit entzogen und ein entsprechender Entzug auch nicht geprüft und begründet wurde, ist der Kindsvater Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C._____