301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Mit Entscheid vom 16. Juli 2015 wurde dem Kindsvater die elterliche Sorge gewährt und dadurch gleichzeitig von Gesetzes wegen auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Hätte direkt im Anschluss dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden sollen, hätte ein solcher Entzug geprüft und begründet werden müssen.