21. 21.1 C.________ wurde mit Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 16. Juli 2015 unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern gestellt. Mit separatem Entscheid vom gleichen Tag wurde untere anderem die Unterbringung von C.________ bei den Grosseltern mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bestätigt und der persönliche Verkehr mit C.________ sowohl für den Kindsvater als auch für die Kindsmutter geregelt. Gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.