Im Minimum muss Aussicht darauf bestehen, dass die Adressaten die Weisung befolgen, und sie müssen in der Lage sein, die Weisung befolgen zu können. Fehlen diese Voraussetzungen, so ist die Massnahme nicht geeignet und somit unverhältnismässig (ROSCH/HAURI, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], 2. Aufl. 2018, Rz. 1033).