307 Abs. 3 ZGB). Weisungen können sich auf ein konkretes Tun oder Unterlassen richten, wie bspw. periodische Berichterstattung gegenüber der KESB über den Gang der Entwicklung oder Durchführung einer Therapie und psychologische Begleitung (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 307 ZGB; BGE 142 III 197 E. 3.7). Die Weisung setzt Kooperationsfähigkeit und –willigkeit voraus. Im Minimum muss Aussicht darauf bestehen, dass die Adressaten die Weisung befolgen, und sie müssen in der Lage sein, die Weisung befolgen zu können.