19. Mit Kammerentscheid der KESB vom 22. März 2017 wurde das begleitete Besuchsrecht sowie die übrige Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C.________ und der Beschwerdeführerin festgelegt. Diese ausgearbeitete Regelung basiert hauptsächlich auf den Erkenntnissen und Empfehlungen des Gutachtens vom 15. Dezember 2016 und auf den bisherigen Erfahrungen in der Umsetzung des Besuchsrechts. Aus dem aktuellsten Beistandschaftsbericht vom 19. April 2018 ergibt sich, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin blockiert ist.