18. 18.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und minderjährige Kinder gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das Gesetz regelt nicht, was unter «angemessen» zu verstehen ist. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, allfällige Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen.