Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 27. November 2018 ihre Stellungnahme eingereicht. Aufgrund von bestehenden Unklarheiten bzgl. ihrer Eingabe wurde die Beschwerdeführerin erneut gebeten, zum geplanten Vorgehen konkret Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin dann mit, dass sie mit dem Vorhaben nicht einverstanden sei. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Februar 2019 vor der Beschwerdeinstanz ausführlich äussern können.