447 Abs. 1 ZGB) kommt ebenfalls formelle Natur zu. 17.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. November 2018 durch die KESB über das geplante Vorgehen in Bezug auf den Umzug von C.________ zum Kindsvater informiert und ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde darin auch darauf hingewiesen, dass sie bei der KESB einen Termin für eine persönliche Anhörung vereinbaren könne, falls sie dies wünsche. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 27. November 2018 ihre Stellungnahme eingereicht.