17.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Ordnet die Vorinstanz eine Massnahme im Kindesschutz ohne vorangehende persönliche Anhörung an, liegt eine Rechtsverletzung vor. Dem Anspruch auf persönliche Anhörung (Art. 447 Abs. 1 ZGB) kommt ebenfalls formelle Natur zu.