17.2 17.2.1 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und die Beschwerde unabhängig von deren materiellen Begründetheit bei einer Verletzung des Gehörsanspruchs gutzuheissen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2013 vom 7. März 2014 E. 3.1), ist diese Rüge vorab zu prüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Möglichkeit zur Äusserung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz und die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).